Rapphengst, 15 Jahre alt, veredelter Abkunft, wurde am 7. August 1885 spät Abends in die Klinik gebracht, weil er seit 12 Stunden an Kolik erkrankt war. Starker Kräfte verfall. Puls 90. Respiration 30 in der Minute. Entleerung von stinkenden, breiigen, blutigen Darmexcrementen. Blässe der sichtbaren Schleimhäute. Koliksymptome stellen sich nicht mehr ein. Das Pferd wurde sorgfältig verpflegt, ging aber nach 3 Stunden zu Grunde.
Bei der im pathologischen Institut (Lüpke) ausgeführten Section fanden sich im Allgemeinen die Erscheinungen der Verblutung. Die Bauchhöhle enthielt 3 Liter schmutziggrüner, trüber Flüssigkeit. Coecum und Colon stark gefüllt mit Gasen und breiigem Koth, der zum Theil mit geronnenem Blute durchsetzt ist. Auch im Hüftdarm und im ganzen Mastdarm findet sich blutiger Inhalt. Im Grunde des Blinddarms liegen grössere, dunkelrothe, saftige Blutgerinnsel. An dieser Stelle enthält die Darmwandung ein Loch mit zackigen Rändern, durch welches man in der Richtung nach der Gekröswurzel mit dem Finger in die sackartig erweiterte Art. ileo-coeco-colica gelangt, die reichlich den Umfang von zwei Fäusten hat. Der Sack hat an der breitesten Stelle 15 Ctm. Durchmesser. In demselben liegt ein gänseeigrosser Thrombus von theils glatter, theils rauher und bröckliger Beschaffenheit. Der Thrombus selbst ist sonst derb, auf der Schnittfläche glanzlos und trocken. Die äusseren Partien desselben sind von grünlicher Färbung. An der Stelle, wo die Arterie sich in ihre Aeste fortsetzt, ist die thrombotische Masse mit der Intima fest verklebt. Um
den Thrombus liegt eine schmierige, dunkelgrüne, stinkende Masse. Der aneurysma-tische Sack ist an seiner inneren Fläche ulcerös zerfallen. An drei Stellen finden sich röhrenförmige Verlängerungen, in welche man mit dem Zeigefinger 2 Ctm. tief eindringen kann. Einer dieser Kanäle führt in den Blinddarm, dessen Wandung durch die Ulceration penetrirt ist. Das um die aneurysmatische Arteria ilio-coeco-colica gelegene Gewebe ist durch chronische bindegewebige Entzündung verdickt, aber von sehr ungleicher Stärke, theils 0,3 Mm., theils bis zu 3 Ctm. dick.
6) Ruptur des Wurmaneurysma in der Bauchaorta und tödtliche Verblutung. Auf die Zerreissung der Aorta als Folge des Parasitismus der Strongyli hat Greve (Erf. und Beob., L, 1818., S. 172) nach den in 5 Fällen bewirkten Feststellungen aufmerksam gemacht. Mehrere andere Fälle hat Bollinger (1. c. S. 157) zusammengestellt. Im Ganzen ist indess diese Verblutung ein seltenes Ereigniss.
Diagnose.
Die Krankheitsfälle, welche aus dem Wurmaneurysma und der Thrombose in der vorderen Gekrösarterie, bezw. aus der thrombotischen und embolischen Verstopfung der Darmarterien hervorgehen, stehen unter dem Collectivbegriffe der „Kolik". Ich werde daher die Symptome derselben in dem Capitel der Kolik besprechen. Auf die Erscheinungen und den Verlauf der mit dem Parasitismus der Strongyluslarven in ursächlicher Verbindung stehenden embolischen Entzündungen der Leber und der Nieren, sowie auf die aneurysmatischen und thrombotischen Zustände in der Aorta werde ich ebenfalls bei den Organkrankheiten zurückkommen. — Abgesehen von der partiellen Verlegung der Aorta am hinteren Ende, der Beckenarterien oder der Schenkelarterien durch Parietalthrombose, sind die durch das Aneurysma der Eingeweidearterien bedingten unheilbaren oder tödtlichen Krankheiten während des Lebens nicht mit Sicherheit zu ermitteln.
Die Sectionsdiagiiose der betreffenden Krankheitsfälle kann für die forensische Praxis von massgebender Bedeutung sein. Sie gestaltet sich aber bei Weitem nicht so einfach, als a priori vorausgesetzt werden könnte. Ergiebt sich bei der Section als Todesursache die Verblutung aus einem grösseren und durch chronische bindegewebige Neubildungen oder durch degenerative Processe in seinen Wandungen charakterisirten Wurmaneurysma, so liegt die Frage nach der Dauer des tödtlich gewordenen Krankheitszustandes nicht schwierig. Dagegen ist für die forensische Beurtheilung des Verhältnisses, in welchem die Thrombose in der aneurysmatischen Arteria ileo-coeco-colica oder ihren Aesten zur embolischen Kolik steht, eine Reihe von Erfahrungen zu beachten. Ohne der Frage näher zu treten, hat Bollinger (1. c.) schon auf die Consequenzen dieses Verhältnisses für die gerichtliche Thierarzneiknnde in Kürze hingewiesen. In einer späteren Publication (Schweiz. Archiv., 24. Bd., 4. Heft., Ref. von Adam, Wochenschr. 1873, S. 22) hat sich Bollinger dahin ausgesprochen, dass das Wurmaneurysma als Ursache der Gefässverstopfung alle Eigenschaften eines Gewährsfehlers besitze. Hiergegen reagirte Gerlach (Gerichtl. Thierh., 2. Aufl., S. 531), welcher befürchtete, dass jeder nicht als frisch entstanden nachgewiesene und tödtlich verlaufende Fall von Kolik als ein redhibitorischer Mangel angesehen und nach dem Alter des Thrombus in der vorderen Gekrösarterie beurtheilt werden könnte. Er stellte den wissenschaftlichen Feststellungen Bollinger's allerdings mit mehr Energie, als Berechtigung, die Behauptung entgegen, dass die Wurm-aneurysmen der Eingeweidearterien eine Kolik niemals verursachen sollten. Lustig hat in den Hannov. Jahresb., VI., S. 33 und VII., S. 21 „die forensische Bedeutung - der embolischen Kolik" besprochen und für die Qualificirung der Krankheit als Gewährsmangel den Nachweis verlangt: „dass ein Embolus oder Thrombus die Ursache des tödtlich gewordenen Krankheitsprocesses ist und dass dieser Embolus oder Thrombus zur Zeit der Uebergabe des betreffenden Pferdes vorhanden oder in der Entwicke-lung begriffen gewesen ist". Diese Forderung deckt sich im Ganzen mit der juristischen Definition der Gewährfehler, soweit sie den Tod der Thiere herbeiführen. Für die Beurtheilung concreter Fälle liefert die Declaration indess keinen fassbaren Anhalt. Denn die Bedingung, „dass ein Embolus oder Thrombus in der Entwickelung begriffen gewesen sei", lässt dem Sachverständigen einen grossen Spielraum und gestattet ihm für viele Fälle, den Beginn der Circulationsstörung im Darm auf eine längere Zeit zurück zu verlegen, als berechtigt ist.
Bei der Beurtheilung der Frage ist zunächst zu beachten, dass nach den Feststellungen von Bollinger, Lustig u. A. das Wurmaneurysma in der Art. ileo-coeco-colica oder in ihren Aesten schon bei 6 Monate alten Fohlen vorkommt und dass nach den allseitig als richtig anerkannten statistischen Befunderhebungen von Hering, Roll, Bollinger, Ellenberger u. A. mehr als 90 Procent sämmtlicher Pferde mit demselben behaftet sind. Dazu kommt, dass in der überwiegend grossen Mehrzahl der Fälle das Aneurysma einschliesslich der Thrombose keine nachtheilige Wirkung hat. Nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts kann daher im gewöhnlichen Handel und Verkehr der Erwerber eines Pferdes nicht stillschweigend voraussetzen, dass bei demselben ein Wurmaneurysma nicht vorhanden sei. — Wenn aber aus dem Sections-befunde hervorgeht, dass das Aneurysma zur Zeit des Erwerbes (des Kaufes oder Tausches) ungewöhnliche Eigenschaften von krankhafter Bedeutung gehabt hat und wenn das Pferd innerhalb der Klagefrist in Folge dieser Eigenschaften zu Grunde gegangen ist, so kann der Erwerber eine Entschädigung vom Vorbesitzer verlangen. Denn in diesem Falle ist anzunehmen, dass der Erwerber das betreffende Pferd nicht oder doch nur zu einem erheblich geringeren Preise, als für gewöhnlich vereinbart wird, erstanden haben würde, falls ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die gefährlichen Eigenschaften des fehlerhaften Zustandes bekannt gewesen wären. — Zu den hier gedachten ungewöhnlichen Eigenschaften können eine erhebliche Grösse des Aneurysma, atheromatöse und eiterige Entartung, Verkalkung oder Verknöcherung seiner Wandung, puriforme Schmelzung, sowie die Fortsetzung eines relativ grossen Thrombus in eine Darmarterie, deren Verlegung die Blutzufuhr zu der betreffenden Darmpartie vollständig aufhebt,'gerechnet werden.
Wenn dagegen bei der Section blos in den Darmarterien eine embolische Verstopfung mit ihren Folgen als Ursache des Todes festgestellt wird, so ergiebt sich daraus für sich allein noch nicht, dass der Rechtsanspruch auf Schadenersatz motivirt ist. Insbesondere erscheint die Folgerung nicht berechtigt, dass die Todesursache bei dem betreffenden Pferde so lange bestanden habe, wie der Thrombus in der aneurysmatischen vorderen Gekrösarterie oder in einem Aste derselben vorhanden gewesen ist. Einer solchen Annahme steht die Thatsache entgegen, dass nicht selten an einem derben und compacten Thrombus in den gedachten Arterien, der an und für sich keine Gefahr für die Gesundheit des betreffenden Pferdes herbeigeführt haben würde, erst in Folge einer frisch entstandenen Störung der Blutmischung und bezw. durch die unmittelbare Einwirkung des dyskrasischen Blutes Bedingungen entstehen, welche zur Loslösung und Fortschwemmung kleiner Theilchen desselben und zur tödtlichen Embolie einer Darmarterie führen. In diesen Fällen lässt sich nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts die Entstehung der Todesursache nur bis zu der Zeit zurückführen, in welcher die krankhafte Störung in der Blutmischung zur Ausbildung kam. Denn es ist anzunehmen, dass ohne die Mitwirkung dieses Momentes die tödtliche Darmembolie bei den betreffenden Pferden nicht eingetreten sein würde. Ich habe gelegentlich der Beschreibung eines Falles von tödtlich verlaufenem Gehirn-abscess (Adam's Wochenschr., 1882, S. 158) in einer kurzen Bemerkung schon darauf verwiesen, dass die Erweichung des Thrombus in der vorderen Gekrösarterie und die Loslösung kleiner Pfropfe von demselben durch eine acute Blutdyskrasie vermittelt werden. Ziemlich oft habe ich dies Verhältniss bei Pferden constatirt, welche an den gewöhnlichen Nachkrankheiten der Brustseuche (eiterig-jauchige Processe in den Lungen oder in der Brusthaut) durch ichorrhämische Intoxication zu Grunde gingen. Auch im Verlaufe von chirurgischen Krankheiten, selbst schon nach einfacher Ath-mungsinsufficienz in Folge anhaltenden (krankhaften) Liegens kann die Blutmischung eine Störung der fraglichen Art erleiden und zur Bildung von embolischen Verstopfungen die wesentlichste Ursache abgeben. — Die Richtigkeit der vorbezeichneten Auffassung der Frage ergiebt sich auch daraus, dass in zahlreichen Fällen von Darmembolie am Thrombus der vorderen Gekrösarterie oder ihrer Aeste frische, lockere Gerinnsel gefunden werden, von welchen erst die Bildung der Pfropfe und die Embolie mit consecutiver Thrombose der betreffenden Darmarterien ihren Ausgang genommen haben.
Aus dieser Darstellung erhellt, dass sich auch in den Bezirken des gemeinen Rechts und des preussischen Landrechts aus den Wurmaneurysmen der Eingeweidearterien resp. aus dem tödtlichen Verlaufe einer Embolie und Thrombose der Darmarterien nur selten ein Regress gegen den Verkäufer der betreffenden Pferde mit wissenschaftlicher Sicherheit auf die Sectionsergebnisse basiren lässt.